Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist wie ein Patent ein technisches Schutzrecht und verursacht, verglichen mit einem Patent, relativ geringe Kosten und ist dennoch durch seine Flexibilität einem deutschen oder europäischen Patent in manchen Gesichtspunkten überlegen.

Die Informationen zum Gebrauchsmuster sind in folgende Abschnitte unterteilt:

Allgemeine Informationen über das Gebrauchsmuster

Ein Gebrauchsmuster eignet sich aufgrund der niedrigen Kosten vor allem für kleinere und mittelgroße Unternehmen (KMUs) sowie für Erfindungen, bei denen noch nicht feststeht, ob oder wie sie wirtschaftlich verwertet werden. Da das Gebrauchsmusterrecht eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten für eigene Vorveröffentlichung kennt, eignet es sich auch für in den letzten 6 Monaten veröffentlichte Erfindungen. Innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach der Anmeldung eines Gebrauchsmusters kann eine deutsche Patentanmeldung, europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung für den Gegenstand des Gebrauchsmusters eingereicht werden. Selbstverständlich kann ein deutsches Gebrauchsmuster auch innerhalb von 12 Monaten nach dem Anmeldetag einer früheren Patentanmeldung oder einer früheren Gebrauchsmusteranmeldung in nahezu jedem anderen Staat unter Inanspruchnahme deren Priorität eingereicht werden.

Auf einen eventuell bekannt gewordenen Stand der Technik müssen keine geänderten Ansprüche eingereicht werden. Es können jedoch fakultativ eingeschränkte Ansprüche, die in der ursprünglichen Beschreibung und den ursprünglichen Ansprüchen offenbart sind, zur Gebrauchsmusterakte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gegeben werden.

Im Gegensatz zum Patent kann bei einem eventuellen Verletzungsverfahren das Gericht die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters prüfen.

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Schutzvoraussetzungen

Mit einem Gebrauchsmuster können im Wesentlichen nur technische Produkte, Vorrichtungen und Stoffe, sofern sie neu sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen, aber keine Verfahren geschützt werden. Das Gebrauchsmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt lediglich hinsichtlich formeller Eintragungserfordernisse geprüft, es findet aber im Unterschied zum Patent keine Prüfung hinsichtlich Neuheit und erfinderischem Schritt statt.

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Maximale Schutzdauer

Die maximale Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt nur 10 Jahre, beim Patent beträgt sie 20 Jahre. Da ein Patent in Deutschland im Durchschnitt nach etwa 11 Jahren durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erlischt, ist die kürzere maximal mögliche Schutzdauer in der Praxis in vielen Fällen weniger relevant.

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Relevanter Stand der Technik/Neuheitsschonfrist

Das Gebrauchsmuster kennt im Gegensatz zum deutschen Patent oder europäischen Patent eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten für eigene Veröffentlichung oder Benutzung. Ferner steht eine Benutzung vor dem Anmeldetag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Schutzfähigkeit nicht entgegen, wohingegen eine schriftliche Beschreibung innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Schutzfähigkeit entgegensteht.

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Ausstellungsschutz/Ausstellungspriorität

Darüber hinaus steht dem Gebrauchsmuster ein Ausstellungsschutz bzw. eine Ausstellungspriorität zu, falls die Erfindung in einem Zeitraum von 6 Monaten vor dem Anmeldetag auf einer Ausstellung veröffentlicht wurde, für die das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt den Ausstellungsschutz bzw. die Ausstellungspriorität zugelassen hat.

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Recherche des Gebrauchsmusters

Optional kann beim Deutschen Patent- und Markenamt vom Anmelder oder jedem Dritten eine Recherche des Gebrauchsmusters beantragt werden. Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt bei der Recherche den Stand der Technik, der dem Anmelder und einem Dritten mitgeteilt wird, falls dieser den Recherchenantrag gestellt hat. Eine Eingabe auf den Recherchenbericht oder das Einreichen geänderter Ansprüche ist nicht erforderlich. Es können jedoch fakultativ im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung eingeschränkte Ansprüche eingereicht werden.

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Bekanntmachung und Aussetzung der Bekanntmachung

Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag bzw. Prioritätstag offengelegt. Ein Gebrauchsmuster wird normalerweise nach der formalen Prüfung durch das DPMA veröffentlicht, typischerweise innerhalb weniger Wochen. Mit der Veröffentlichung des Gebrauchsmusters tritt die Schutzwirkung ein.

Die frühe Veröffentlichung des Gebrauchsmusters steht unter Umständen einer weiteren Anmeldung für eine Weiterentwicklung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters entgegen, da das eigene Gebrauchsmuster auch als Stand der Technik gilt. Auf Antrag kann die Eintragung und Bekanntmachung des Gebrauchsmusters um bis zu 15 Monate verschoben werden. Solange das Gebrauchsmuster nicht bekannt gemacht wurde, steht die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters einem Schutz einer Weiterentwicklung Ihrer Erfindung nicht entgegen. Der Schutz durch das Gebrauchsmuster entsteht jedoch erst durch die Eintragung und somit Veröffentlichung.

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Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer deutschen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung

Von einer anhängigen deutschen Patentanmeldung, europäischen Patentanmeldung oder internationalen Patentanmeldung kann ein deutsches Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme des Anmeldetages der Patentanmeldung abgezweigt werden. Die Abzweigung ist bis zu zweit Monate nach Ende des Monats möglich, in dem das Patent erteilt oder die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde.

Eine Gebrauchsmusterabzweigung eignet sich zum einen als Schutz gegen Verletzungshandlungen während des Patenterteilungsverfahrens. Darüber hinaus ist eine Gebrauchsmusteranmeldung bzw. Gebrauchsmusterabzweigung eine Alternative zu einer kostspieligen Teilanmeldung.

Zur Abzweigung eines Gebrauchsmusters während des Patenterteilungsverfahrens zum Vorgehen gegen eine Nachahmung der Erfindung:

Solange ein Patent noch nicht erteilt ist, steht dem Anmelder während des Patenterteilungsverfahrens kein Unterlassungsanspruch und Birnekein Schadensersatzanspruch zu. Nach der Veröffentlichung der Patentanmeldung steht dem Anmelder lediglich ein Anspruch auf "eine den Umständen nach angemessen Entschädigung" gegenüber einem Verletzter zu. Diese Situation ist in vielen Fällen unbefriedigend.

Es ist jedoch möglich, aus der anhängigen deutschen, europäischen oder internationalen Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abzuzweigen, um nach Eintragung des Gebrauchsmusters einen Unterlassungsanspruch gegen den Nachahmer zu erhalten und Schadensersatzforderungen zu stellen. Es ist zweckmäßig, das Ergebnis des Recherchenberichts abzuwarten, um das Gebrauchsmuster mit Ansprüchen abzuzweigen, die gegenüber dem Ergebnis des Recherchenberichts rechtsbeständig sind, um eine (eventuell gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Nachahmer zu vereinfachen. Unter gewissen Voraussetzungen ist es auch möglich, eine einstweilige Verfügung (Unterlassungsverfügung) mit einem Gebrauchsmuster zu erwirken, falls ein Recherchenergebnis vorliegt.

Zur Abzweigung eines Gebrauchsmusters als Alternative zur Teilanmeldung:

Stellt ein Patentamt während des Erteilungsverfahrens fest, dass eine Anmeldung uneinheitlich ist, muss eine Teilanmeldung eingereicht werden, um alle Aspekte der Erfindung abzudecken. Teilanmeldungen können kostspielig sein. Alternativ hierzu kann ein Gebrauchsmuster für einen Teil der Erfindung eingereicht werden, den das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt für uneinheitlich angesehen hat.

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Verletzungsverfahren für Gebrauchsmuster

Im Gegensatz zu einem Patent kann die Rechtsbeständigkeit (Neuheit, Erfindungshöhe etc.) eines Gebrauchsmusters von dem Gericht geprüft werden, bei dem das Verletzungsverfahren anhängig ist. Weitere Details zu Verletzungsfragen finden sich im Abschnitt Gebrauchsmusterverletzung und Patentverletzung.

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Löschung eines Gebrauchsmusters

Das Gebrauchsmustergesetz kennt kein Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren. Ein nicht rechtsbeständiges Gebrauchsmuster kann mittels des Löschungsverfahrens am Deutschen Patent- und Markenamt gelöscht werden. Gegen eine Entscheidung im Löschungsverfahren des Deutschen Patent- und Markenamtes kann Beschwerde am Bundespatentgericht eingereicht werden.

Darüber hinaus steht dem Beklagten eines Verletzungsverfahrens aus einem Gebrauchsmuster im Verletzungsprozess der Einwand mangelnder Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters zur Verfügung.

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Vorteile und Nachteile eines Gebrauchsmusters gegenüber einem Patent

Ein Gebrauchsmuster bietet folgende Vorteile gegenüber einem Patent:

  • Niedrigere Gebühren
  • Sofortiger Schutz ab Veröffentlichung des Gebrauchsmusters
  • Neuheitsschonfrist von 6 Monaten gegenüber eigener Vorbenutzung vor dem Anmeldetag
  • Ausstellungsschutz und Ausstellungspriorität für eigene Ausstellung auf bestimmten Messen 6 Monate vor dem Anmeldetag
  • Benutzung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist kein Stand der Technik.
  • Alternative zu einer eventuell kostspieligen Teilanmeldung
  • Durch Gebrauchsmusterabzweigung kann bereits während eines nicht abgeschlossenen Patenterteilungsverfahrens gegen einen Nachahmer vorgegangen werden.
  • Ein Gebrauchsmuster kann die letzte Möglichkeit sein, Schutz für einen Aspekt der Erfindung zu erhalten, für den am Europäischen Patentamt keine Teilanmeldung mehr eingereicht werden kann.

Ein Gebrauchsmuster hat folgende Nachteile gegenüber einem Patent:

  • Die Laufzeit des Gebrauchsmusters beträgt lediglich 10 Jahre.
  • Es können nur Vorrichtungen und Stoffe, aber keine Verfahren geschützt werden.
  • Sofern keine Recherche durchgeführt wurde, besteht eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Schutzumfanges und Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters.
  • Sofern keine verschobene Bekanntmachung beantragt wird, wird das Gebrauchsmuster innerhalb weniger Wochen veröffentlicht und kann somit der Patentierbarkeit einer Weiterentwicklung der Erfindung entgegenstehen.

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