Patentverletzung und Gebrauchsmusterverletzung


Dem Patentinhaber bzw. dem Gebrauchsmusterinhaber stehen gegenüber einem Patentverletzer im Wesentlichen ein Unterlassungsanspruch und ein Schadensersatzanspruch zu. Ein Patentverletzungsverfahren wird üblicherweise mit einer sogenannten Berechtigungsanfrage oder einer Abmahnung eingeleitet. Mit der Berechtigungsanfrage wird der Patentverletzter aufgefordert zu erläutern, warum er berechtigt sein soll, den geschützten Gegenstand zu verwenden. Der Patentverletzer kann mit der für ihn kostenpflichtigen Abmahnung aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine unberechtigte Abmahnung für den Schutzrechtsinhaber eine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem vermeintlichen Patentverletzer auslöst.

Der Schutzbereich eines Patentanspruchs eines erteilten Patents oder eines Schutzanspruchs eines eingetragenen Gebrauchsmusters umfasst eine wortsinngemäße Verletzungsform und eine äquivalente Verletzungsform. Mit äquivalenter Verletzung wird die Verwendung eines Mittels bezeichnet, das gleichwirkend und gleichwertig wie ein Merkmal eines Anspruchs ist, wobei das Auffinden des äquivalenten Mittels nicht erfinderisch sein darf.

Sollte keine außergerichtliche Einigung über eine Unterlassung der Patentverletzung oder die Zahlung einer Lizenz erzielt werden, kann Patentverletzungsklage bei einem zuständigen Landgericht eingereicht werden. In dringenden Fällen kann eine Patentverletzung auch mit einer einstweiligen Verfügung (Unterlassungsverfügung) verfolgt werden. Eine einstweilige (Unterlassungs-)Verfügung bietet sich auch an, wenn auf einer Messe ein patentverletzender Gegenstand angeboten oder ausgestellt wird. Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann auch mit einem Gebrauchsmuster beantragt werden. In der Regel erlassen die zuständigen Gerichte eine einstweilige Verfügung für Gebrauchsmusterverletzungen nur, wenn zuvor eine belastbare Recherche erfolgte.

Sollte für eine deutsche, europäische oder internationale Patentanmeldung noch kein Patent erteilt worden sein und liegt eine Verletzung des Gegenstandes der Anmeldung vor, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden, mit dem die Verletzung des Gegenstandes der Patentanmeldung verfolgt werden kann, sofern dieser neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.

Stellt der Patentverletzer oder der Gebrauchsmusterverletzer nur einen Teil des Gegenstandes der Erfindung her, kann er mittels mittelbarer Patentverletzung oder mittelbarer Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch genommen werden, sofern der von ihm hergestellte Teil ein wesentliches Element der Erfindung ist.