Nachanmeldungen im Ausland

Ist ein Schutz der Erfindung in mehreren Ländern gewünscht, können anstelle einer relativ kostspieligen europäischen Patentanmeldung oder einer internationalen Patentanmeldung innerhalb von 12 Monaten nach einer Patentanmeldung oder Gebrauchsmusteranmeldung weitere Patentanmeldungen in nahezu jedem beliebigen anderen Staat eingereicht werden. Diese Vorgehensweise bietet sich zum Einsparen unnötiger Kosten an, falls Schutz in nur (sehr) wenigen Ländern gewünscht wird.

Alternativ hierzu können in weniger relevanten Staaten lediglich Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht werden. Es kann auch erwogen werden, nur in einem Staat ein vollständiges Patenterteilungsverfahren durchzuführen und in anderen Staaten ein Gebrauchsmuster einzureichen, bei dem der Stand der Technik aus dem in nur einem Staat durchgeführten Patenterteilungsverfahren berücksichtigt wird. Gebrauchsmuster können unter anderem in folgenden Staaten eingereicht werden: Brasilien, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Irland, Japan, Malaysia, Marokko, Österreich, Polen, Portugal, Russische Föderation, Spanien, Taiwan, Tschechische Republik und Uruguay (Stand Juli 2009).

Eine Besonderheit des Gebrauchsmusters in der Russischen Föderation ist, dass als Schutzvoraussetzung nur Neuheit, aber keine erfinderische Tätigkeit, erforderlich ist. Dabei ist jedoch zu beachten, dass unwesentliche und nicht technische Merkmale bei der Neuheitsprüfung nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann die Laufzeit eines Gebrauchsmusters in der Russischen Föderation auf bis zu 13 Jahre verlängert werden.

Im Gegensatz zu einer europäischen Patentanmeldung und einer internationalen Patentanmeldung müssen bei direkten Nachanmeldungen Übersetzungen bereits mit der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters im jeweiligen Staat eingereicht werden.