Europäisches Patent

Mit einem europäischen Patent können die gleichen Gegenstände und Verfahren geschützt werden, wie bei den allgemeinen Informationen über Patente erläutert wurde. Die europäischen Patentanmeldungen werden vom Europäischen Patentamt (EPA) mit Sitz in München geprüft.

Eine europäische Patentanmeldung hat den Vorteil, dass mit einem zentralen Verfahren Patentschutz für die Erfindung sowohl in allen Ländern der Europäischen Union als auch in weiteren europäischen Ländern erreicht werden kann. Hierdurch lassen sich Übersetzungskosten und Kosten für Korrespondenzanwälte einsparen. Eine europäische Patentanmeldung kann als Erstanmeldung oder als Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten unter Inanspruchnahme einer Priorität einer Patentanmeldung in einem anderen Staat eingereicht werden.

Europäisches Patentamt

Ist beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt eine internationale Patentanmeldung einzureichen, ist es für Firmen mit Sitz in Europa sinnvoll, anstelle einer nationalen Erstanmeldung eine europäische Erstanmeldung einzureichen, da die Recherchengebühr für die europäische Erstanmeldung bei der internationalen Anmeldung angerechnet wird. Ferner ist es sinnvoll, die europäische Erstanmeldung in englischer Sprache einzureichen, um zu einem späteren Zeitpunkt anfallende Übersetzungskosten einzusparen, wenn das europäische Patent in möglichst vielen Staaten in Kraft sein soll und in möglichst wenigen Staaten Übersetzungen eingereicht werden sollen. Werden während des Erteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt und vor Patenterteilung Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, ist es möglich, ein deutsches Gebrauchsmuster abzuzweigen, mit dem gegen einen Verletzer vorgegangen werden kann.

Nachteilig an einer europäischen Patentanmeldung sind die sehr hohen Amtsgebühren und die sehr hohen formellen Anforderungen. Beispielsweise stellt das Europäische Patentamt sehr hohe Anforderungen an die Einheitlichkeit der Anmeldung, wodurch für den Anmelder zusätzliche Recherchengebühren anfallen können. Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für eine deutsche Patentanmeldung bindet das Europäische Patentamt den Anmelder in ein relativ straffes Verfahren, was insbesondere nachteilig ist, wenn noch nicht entschieden werden kann, wie die Erfindung wirtschaftlich verwertet wird.

Am 1. April 2014 hob das Europäische Patentamt Beschränkungen für den Zeitraum zur Einreichung von Teilanmeldungen wieder auf. Seit dem 1. April 2014 müssen höhere Anmeldegebühren für Teilanmeldungen entrichtet werden.