Europäisches Patent

Mit einem europäischen Patent können die gleichen Gegenstände und Verfahren geschützt werden, wie bei den allgemeinen Informationen über Patente erläutert wurde. Die europäischen Patentanmeldungen werden vom Europäischen Patentamt (EPA) mit Sitz in München geprüft.

Eine europäische Patentanmeldung hat den Vorteil, dass mit einem zentralen Verfahren Patentschutz für die Erfindung in allen Ländern der Europäischen Union und in weiteren europäischen Ländern erreicht werden kann. Hierdurch lassen sich Übersetzungskosten und Kosten für Korrespondenzanwälte einsparen. Eine europäische Patentanmeldung kann als Erstanmeldung oder als Nachanmeldung innerhalb von 12 Monaten unter Inanspruchnahme einer Priorität einer Patentanmeldung in einem anderen Staat eingereicht werden.

Europäisches Patentamt

Ist beabsichtigt, zu einem späteren Zeitpunkt eine internationale Patentanmeldung einzureichen, ist es für Firmen mit Sitz in Europa sinnvoll, anstelle einer nationalen Erstanmeldung eine europäische Erstanmeldung einzureichen, da die Recherchengebühr für die europäische Erstanmeldung bei der internationalen Anmeldung angerechnet wird. Ferner ist es sinnvoll, die europäische Erstanmeldung in englischer Sprache einzureichen, um zu einem späteren Zeitpunkt anfallende Übersetzungskosten einzusparen, wenn das europäische Patent in möglichst vielen Staaten in Kraft sein soll und in möglichst wenigen Staaten Übersetzungen eingereicht werden sollen. Werden während des Erteilungsverfahrens vor dem Europäischen Patentamt und vor Patenterteilung Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, ist es möglich, ein deutsches Gebrauchsmuster abzuzweigen, mit dem gegen einen Verletzer vorgegangen werden kann.

München Patentamt

Nachteilig an einer europäischen Patentanmeldung sind die sehr hohen Amtsgebühren und die sehr hohen formellen Anforderungen. Beispielsweise stellt das Europäische Patentamt sehr hohe Anforderungen an die Einheitlichkeit der Anmeldung, wodurch für den Anmelder zusätzliche Recherchengebühren anfallen können. Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für eine deutsche Patentanmeldung bindet das Europäische Patentamt den Anmelder in ein relativ straffes Verfahren, was insbesondere nachteilig ist, wenn noch nicht entschieden werden kann, wie die Erfindung wirtschaftlich verwertet wird. Darüber hinaus schränkt das Europäische Patentamt seit dem 1. April 2010 das Recht auf Einreichen einer Teilanmeldung zum Nachteil des Anmelders wesentlich ein. Seit dem 1. April 2010 kann zwei Jahre nach Erhalt des ersten Prüfungsbescheides keine Teilanmeldung mehr eingereicht werden (abgesehen von Übergangsfristen). Eine Teilanmeldung kann auch noch bis zwei Jahre nach einer Uneinheitlichkeitsbeanstandung für einen konkreten Aspekt der Anmeldung eingereicht werden. Also können Teilanmeldungen nur noch in einem stark begrenzten Umfang eingereicht werden, was nachteilig ist, wenn sich während des Erteilungsverfahrens herauskristallisiert, dass ein anderer oder ein zusätzlicher Aspekt der Erfindung bei der wirtschaftlichen Verwertung wichtig sind. In diesem Fall steht als Rückfalllösung die Abzweigung eines deutschen Gebrauchsmusters zur Verfügung.