Verteidigung gegen eine vermeintliche Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung
Gegen eine vermeintliche Patentverletzung oder Gebrauchsmusterverletzung kann man sich im Wesentlichen mit folgenden Argumenten verteidigen:
- Das angebotene Produkt oder das verwendete Verfahren fällt nicht unter den Schutzbereich der Patentansprüche.
- Es besteht ein Vorbenutzungsrecht.
- Der Gegenstand des Gebrauchsmusters oder Patents ist nicht neu oder nicht erfinderisch.
Falls keines dieser Argumente zutreffend ist, muss eine Umgehungslösung gefunden werden.
Schutzbereich der Patentansprüche (Wortsinn und Äquivalenz)
Der Schutzbereich der Patentansprüche wird durch den Wortsinn der Patentansprüche und den Äquivalenzbereich festgelegt. Ein Merkmal gilt als äquivalent, wenn es die gleiche Wirkung wie ein Merkmal eines Patentanspruchs hat, zum beanspruchten Merkmal gleichwertig ist und das Auffinden des äquivalenten Merkmals nicht erfinderisch ist. Sofern das angebotene Produkt oder das verwendete Verfahren nicht unter den Wortsinn der Patentansprüche fällt und außerhalb des Äquivalenzbereichs der Ansprüche liegt, liegt keine Patentverletzung vor. Hierzu ist der Schutzbereich des Patentanspruchs anhand der Rechtsprechung zu analysieren und zu untersuchen, ob das Produkt oder das Verfahren in diesen Schutzbereich fällt.
Vorbenutzungsrecht
Ein Vorbenutzungsrecht entsteht, falls in einem Betrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Gegenstand des Patentanspruchs vor dem Anmeldetag oder Prioritätstag des Streitpatents bereits hergestellt oder angewendet wurde oder ernsthafte Maßnahmen hierfür getroffen wurden. Das Vorbenutzungsrecht berechtigt trotz eines entgegenstehenden Patents oder Gebrauchsmusters zur kostenlosen (Weiter-)Verwendung des früher hergestellten Gegenstandes oder angewendeten Verfahrens. Das Vorbenutzungsrecht kann nur zusammen mit dem Betrieb übertragen werden. Durch die bloße Kenntnis des Erfindungsgegenstandes oder dessen Dokumentation entsteht kein Vorbenutzungsrecht.
Der vom Streitpatent beanspruchte Gegenstand ist nicht neu oder nicht erfinderisch
Mittels einer Recherche kann Stand der Technik ermittelt werden, um zu zeigen, dass der Gegenstand des Patents oder Gebrauchsmusters nicht neu oder erfinderisch ist. Dieser Stand der Technik kann dem Patentinhaber oder Gebrauchsmusterinhaber außergerichtlich entgegengehalten werden. Ein deutsches Verletzungsgericht ist an die Rechtsbeständigkeit eines Patentes gebunden. Ein Patent kann in einem Einspruchsverfahren oder Nichtigkeitsverfahren widerrufen werden. Die mangelnde Rechtsbeständigkeit eines Gebrauchsmusters kann in einem Verletzungsprozess eingewandt werden oder es kann ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren am Deutschen Patent- und Markenamt zum Löschen des Gebrauchsmusters eingeleitet werden.
Umgehungslösung
Falls die genannten Möglichkeiten nicht bestehen, muss eine Umgehungslösung gesucht werden, damit das Produkt oder Verfahren nicht mehr unter die Ansprüche des gegnerischen Patents oder Gebrauchsmusters fällt.