Einspruch und Nichtigkeit
Ein erteiltes Patent kann auf Antrag mittels eines Einspruchs oder einer Nichtigkeitsklage auf Grund folgender Gründe widerrufen werden:
- Mangelnde Neuheit,
- mangelnde erfinderische Tätigkeit,
- widerrechtliche Entnahme (Anmeldung durch einen Nichtberechtigten) bei einem deutschen Patent,
- unzulässige Erweiterung oder
- mangelnde Patentfähigkeit, da sich der beanspruchte Gegenstand auf einem von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Gebiet befindet.
Vor Beginn eines Einspruchsverfahrens oder Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist es empfehlenswert, per Akteneinsicht mögliche Schwachpunkte des Streitpatentes zu lokalisieren. Mittels einer Recherche kann zusätzlicher Stand der Technik aufgefunden werden, mittels dessen das Patent zusätzlich angegriffen werden kann.
Einspruchsverfahren
Das Einspruchsverfahren ist ein Amtsverfahren und als solches relativ kostengünstig. Jede Partei trägt die Kosten des Einspruchsverfahrens normalerweise selbst. Die Kosten des Einspruchsverfahrens sind unabhängig vom Streitwert. Das Einspruchsverfahren birgt folglich kein großes Kostenrisiko. Um fristgerecht Einspruch einlegen zu können, sollte die Anmeldetätigkeit der Wettbewerber überwacht werden.
Bei einem deutschen Patent kann ein Einspruch innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Patenterteilung am Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt werden. Bei einem deutschen Patent kann der Einspruch zusätzlich auf widerrechtliche Entnahme gestützt werden, falls die Patentanmeldung durch einen Nichtberechtigten eingereicht wurde. Gegen die Entscheidung der Patentabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) über den Einspruch steht die Beschwerde zur Verfügung. Das Beschwerdeverfahren wird vor dem Bundespatentgericht durchgeführt.
Bei einem europäischen Patent kann ein Einspruch innerhalb von neun Monaten ab der Veröffentlichung der Patenterteilung eingelegt werden. Bei einem europäischen Patent kann der Einspruch nicht auf widerrechtliche Entnahme gestützt werden, falls die Patentanmeldung durch einen Nichtberechtigten eingereicht wurde. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA über den Einspruch steht die Beschwerde zur Verfügung. Das Beschwerdeverfahren wird vor den Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes durchgeführt.
Nichtigkeitsklage
Nach der Einspruchsfrist kann, sofern kein Einspruchsverfahren am DPMA oder EPA anhängig ist, Nichtigkeitsklage gegen ein deutsches Patent oder den deutschen Teil eines europäischen Patents am Bundespatentgericht erhoben werden. Das Nichtigkeitsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit streitwertabhängigen Gerichts- und Anwaltsgebühren. Ferner hat die unterlegene Partei die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu tragen. Das Nichtigkeitsverfahren bringt also ein erhebliches Kostenrisiko mit sich. Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Bundespatentgerichts steht die Berufung am Bundesgerichtshof zur Verfügung.