Designschutz

Mit einem eingetragenen Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster können die äußere Gestaltung eines Produktes, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen geschützt werden, sofern sie neu sind und Eigenart besitzen. Ein eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein vergleichsweise kostengünstiges Schutzrecht mit einer Schutzdauer von maximal 25 Jahren.

Wir können Sie in allen Aspekten des Designschutzes beraten und wie mittels Sammelanmeldungen mit mehreren Ansichten ein möglichst großer Schutzbereich zu vergleichsweise niedrigen Kosten erreicht werden kann.

Wir beraten und vertreten unter anderem eine Designagentur, die bereits mehrere renommierte Auszeichnungen erhalten hat.

Die Informationen über Designschutz bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind wie folgt aufgeteilt:

Allgemeine Informationen

Mit einem eingetragenen Design bzw. einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster lassen sich die äußere Gestaltung und das Design eines Produktes oder eines Teils davon, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen schützen. Ein Design kann in Deutschland und ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann in der Europäischen Union bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten werden, sofern die Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden.

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Glas-Design Geschirr-Design

Schutzvoraussetzungen

Damit das Design geschützt werden kann, muss es neu sein und Eigenart aufweisen. Ein Design oder Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

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Deutsches eingetragenes Design

Eine Designanmeldung kann für Deutschland am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München eingereicht werden. Das deutsche eingetragene Design gewährt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung. Beim deutschen eingetragenen Design kann eine sogenannte Ausstellungspriorität beansprucht werden, sofern das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag auf einer Ausstellung gezeigt wurde, für die das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt den Ausstellungsschutz bzw. die Ausstellungspriorität zugelassen hat.

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Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft kann als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster am Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM/HABM) eingereicht werden. Das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt auch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung.

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Internationales Geschmacksmuster

Mit dem internationalen Geschmacksmuster ist es möglich, in mehreren Ländern der Welt Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Jedoch können bei Weitem nicht alle wirtschaftlich interessanten Länder mittels eines internationalen Geschmacksmusters erfasst werden.

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Sammelanmeldungen

Sowohl beim deutschen eingetragenen Design als auch beim europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind Sammelanmeldungen möglich, mit denen eine Vielzahl von Mustern in der gleichen Klasse der Geschmacksmusterklassifikation (Locarno-Klassifikation) angemeldet werden können.

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Aufschiebung der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung eines eingetragenen Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann bis zu 30 Monate ab Anmeldetag bzw. Prioritätstag aufgeschoben werden, falls erwünscht ist, das Muster über einen gewissen Zeitraum geheim zu halten.

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Löschung oder Nichtigkeit eines Geschmacksmusters

Ein deutsches eingetragenes Design kann mittels eines Löschungsantrages beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder mittels Widerklage im Verletzungsverfahren gelöscht werden. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf Antrag beim OHIM/HABM für nichtig erklärt werden. Ebenso ist Widerklage wegen Nichtigkeit im Verletzungsverfahren möglich.

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