Löschen einer Marke

Ist eine deutsche Marke freihaltebedürftig oder beschreibend, kann diese Marke auf Antrag im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gelöscht werden. Eine deutsche Marke kann auch gelöscht werden, falls sie durch die Art der Ware selbst bedingt ist, zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Darüber hinaus kann die deutsche Marke, falls sie im Wesentlichen während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor dem Löschungsantrag nicht benutzt wurde, in dem vergleichsweise kostengünstigen Löschungsverfahren vor dem DPMA gelöscht werden. Eine deutsche Marke kann auch gelöscht werden, wenn der Anmelder die Marke bösgläubig angemeldet hat.

Vor einem Gericht kann die deutsche Marke für nichtig erklärt werden, wenn sie während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren vor Klageerhebung nicht benutzt wurde oder sie mit einer älteren Marke verwechselbar ist.

Eine europäische Gemeinschaftsmarke kann im Nichtigkeitsverfahren am Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM/HABM) für nichtig erklärt werden, falls sie freihaltebedürftig, beschreibend oder mit einer anderen Marke verwechselbar ist, bösgläubig angemeldet wurde oder in den letzten fünf Jahren nicht rechtserhaltend benutzt wurde. Bei einer Gemeinschaftsmarke kann bei einem eventuellen Verletzungsverfahren im Wege der Widerklage die Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke geltend gemacht werden.