Geschmacksmuster zum Schützen eines Designs

Mit einem Geschmacksmuster können die äußere Gestaltung eines Produktes, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen geschützt werden, sofern sie neu sind und Eigenart besitzen. Ein Geschmacksmuster ist ein vergleichsweise kostengünstiges Schutzrecht mit einer Schutzdauer von maximal 25 Jahren.

Wir können Sie in allen Aspekten des Designschutzes durch Geschmacksmuster beraten und wie mittels Sammelanmeldungen mit mehreren Ansichten ein möglichst großer Schutzbereich zu vergleichsweise niedrigen Kosten erreicht werden kann.

Wir beraten und vertreten unter anderem eine Designagentur, die bereits mehrere renommierte Auszeichnungen erhalten hat.

Die Informationen über Geschmacksmuster sind wie folgt aufgeteilt:

Allgemeine Informationen:

Mit einem Geschmacksmuster lassen sich die äußere Gestaltung und das Design eines Produktes oder eines Teils davon, graphische Symbole und typographische Schriftzeichen schützen. Ein Geschmacksmuster kann in Deutschland und in der Europäischen Union bis zu 25 Jahre aufrecht erhalten werden, sofern die Aufrechterhaltungsgebühren gezahlt werden.

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Glas-Design Geschirr-Design

Schutzvoraussetzungen

Damit das Design oder das Geschmacksmuster geschützt werden kann, muss es neu sein und Eigenart aufweisen. Ein Design oder Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

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Deutsches Geschmacksmuster

Eine Geschmacksmusteranmeldung kann für Deutschland am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München eingereicht werden. Das deutsche Geschmacksmuster gewährt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung. Beim deutschen Geschmacksmuster kann eine sogenannte Ausstellungspriorität beansprucht werden, sofern das Muster innerhalb von sechs Monaten vor dem Anmeldetag auf einer Ausstellung gezeigt wurde, für die das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt den Ausstellungsschutz bzw. die Ausstellungspriorität zugelassen hat.

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Europäisches Gemeinschafts-Geschmacksmuster

Eine Geschmacksmusteranmeldung für alle Länder der Europäischen Gemeinschaft kann als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster am Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (OHIM/HABM) eingereicht werden. Das europäische Gemeinschafts-Geschmacksmuster gewährt auch eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten für eigene Vorbenutzung und Veröffentlichung.

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Internationales Geschmacksmuster

Mit dem internationalen Geschmacksmuster ist es möglich, in mehreren Ländern der Welt Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Jedoch können bei Weitem nicht alle wirtschaftlich interessanten Länder mittels eines internationalen Geschmacksmusters erfasst werden.

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Sammelanmeldungen

Sowohl beim deutschen als auch beim europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind Sammelanmeldungen möglich, mit denen eine Vielzahl von Mustern in der gleichen Klasse der Geschmacksmusterklassifikation (Locarno-Klassifikation) angemeldet werden können.

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Aufschiebung der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung eines Geschmacksmusters kann bis zu 30 Monate ab Anmeldetag bzw. Prioritätstag aufgeschoben werden, falls erwünscht ist, das Muster über einen gewissen Zeitraum geheim zu halten.

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Löschung oder Nichtigkeit eines Geschmacksmusters

Ein deutsches Geschmacksmuster kann mittels einer Löschungsklage vor einem zuständigen Landgericht gelöscht werden. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann auf Antrag beim OHIM/HABM für nichtig erklärt werden. Ebenso ist Widerklage wegen Nichtigkeit im Verletzungsverfahren möglich.

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