Vorteile einer Markenanmeldung

Die Eintragung einer Marke legt in einem öffentlichen Register fest, dass eine Bezeichnung, ein Slogan, ein Logo etc. geschützt sind, seit wann der Schutz eingetreten ist und wer die Marke für sich beanspruchen kann. Daraus ergeben sich in der Praxis folgende Vorteile:

Anforderungen
  • Wettbewerber können aus einer Benutzung der gleichen Bezeichnung, des gleichen Slogans oder des gleichen Logos nach dem Anmeldetag der Marke keine Rechte herleiten, sofern die Marke vom Amt eingetragen und vom Markeninhaber rechtserhaltend benutzt wird.
  • Nach der Eintragung der Marke kann Wettbewerbern die Verwendung einer Bezeichnung, eines Slogans oder eines Logos untersagt werden, sofern Identität oder Verwechslungsgefahr vorliegt.
  • Eine eingetragene Marke stellt darüber hinaus klar, wer das Recht auf die Verwendung der Marke hat, was nicht nur bei einer Auseinandersetzung mit Wettbewerbern, sondern auch mit zukünftigen oder ehemaligen Geschäftspartnern nützlich sein kann, wie die Praxis leider zunehmend häufig zeigt.
  • Ein besonderer Vorteil einer Markenanmeldung liegt darin, dass bei einer eingetragenen Marke im Fall von markenrechtlichen Auseinandersetzungen lediglich die ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden muss, falls die fünfjährige Benutzungsschonfrist bereits abgelaufen ist. Ist der Name des Produktes oder der Dienstleistung oder der aufwendig kreierte Slogan etc. nicht als Marke eingetragen, muss bei einem markenrechtlichen Streit die Verkehrsgeltung nachgewiesen werden. Hierfür ist üblicherweise ein Gutachten erforderlich, aus dem hervorgeht, dass etwa 20% bis 25% der relevanten Käufer den nicht eingetragenen Namen oder Slogan etc. einem Unternehmen zuordnen, was in der Praxis kostspielig, schwierig und mit erheblichen Prozessrisiken behaftet ist.
  • Eine angemeldete Marke hat auch den Vorteil, dass sie zum Einlegen eines Widerspruches gegen fremde, später angemeldete Marken verwendet werden kann. Der Vorteil der angemeldeten Marke liegt auch hierbei darin, dass - im Gegensatz zu einer nicht angemeldeten Marke - keine Verkehrsgeltung nachgewiesen werden muss.
  • Eine eingetragene Marke kann auch den Anspruch auf eine Domain sichern.
  • Schließlich kann durch gezielten Einsatz der Markenrechte verhindert werden, dass eine aufwendig kreierte Bezeichnung zur Gattungsbezeichnung und somit zu einer freien, von jedermann verwendbaren Bezeichnung wird.