Rechtserhaltende Benutzung einer Marke

Sowohl die deutsche Marke als auch die europäische Gemeinschaftsmarke kennen eine Benutzungsschonfrist von 5 Jahren. In diesem Zeitraum muss die Marke nicht benutzt werden.

Ist die Marke länger als 5 Jahre in das Register eingetragen, muss beim Durchsetzen der Marke gegenüber Wettbewerbern die ernsthafte Benutzung nachgewiesen werden. Wurde die Marke jedoch über einen Zeitraum von länger als 5 Jahren nicht benutzt, kann sie in der Regel nicht mehr durchgesetzt werden oder sie kann auf Antrag eines Dritten gelöscht werden.

Zum Nachweis der ernsthaften Benutzung ist es wichtig, folgende Unterlagen aufzubewahren:

  • Produkte, Verpackungen, Fotos von Produkten und/oder Fotos von Verpackungen, auf denen die Marke abgebildet ist;
  • Fotos von Gegenständen und Gebäuden, mit denen bzw. in denen die Dienstleistung durchgeführt oder angeboten wird und auf denen die Marke abgebildet ist;
  • Ausdrucke der Internetseite, auf denen die Marke enthalten ist;
  • Angebote und Rechnungen mit der Marke;
  • Prospekte und Kataloge mit der Marke;
  • Werbematerialien mit der Marke; und
  • die mit der Marke erzielten Umsätze.